Die regierung des Deutschen Reiches und die Kaiserlich-Japanese Regierung.
In der Erkenntnis, dass das Ziel der Kommunistischen Internationale, Komintern genannt, die Zersetzung und Vergewaltigung der bestehenden Staaten mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ist,
In der Überzeugung, dass die Duldung einer Einmischung der Kommunistischen Internationale in die inneren Verhältnisse der Nationen nicht nur deren inneren Frieden und soziales Wohlleben gefährdet, sondern auch den Weltfrieden uberhaupt bedroht,
Sind in dem Wunsche, gemeinsam zur Abwehr gegen die kommunistische Zersetzung zusammenzuarbeiten, in folgendem übereingekommen:
ARTIKEL I Die Hohen Vertragschliessenden Staaten kommen überein, sich gegenseitig über die Tätigkeit der Kommunistischen Internationale zu unterrichten, über die notwendigen Abwehrmassnahmen zu beraten und diese in enger Zusammenarbeit durchzuführen.
ARTIKEL II Die Hohen Vertragschliessenden Staaten werden dritte Staaten, deren innerer Friede durch die Zersetzungsarbeit der Kommunistischen Internationale bedroht wird, gemeinsam einladen, Abwehrmassnahmen im Geiste dieses Abkommens zu ergreifen oder an diesem Abkommen teilzunehmen.
ARTIKEL III Für dieses Abkommen gelten sowohl der deutsche wie auch der japanische Text als Urschrift. Es tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die Hohen Vertragschliessenden Staaten werden sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist über die weitere Gestaltung ihrer Zusammenarbeit verständigen.